BAFA-Umweltbonus

Übersicht der wichtigsten Rahmenbedingungen

Mit Beginn 2023 hat die Bundesregierung die Förderung von E-Autos neu ausgerichtet. Der Umweltbonus existiert weiter bis 31. Dezember 2024. Aktuell können Privatpersonen und Gewerbetreibende Anträge auf Förderung für die Elektromobilität stellen, wenn sich das E-Auto auf der offiziellen Liste der förderfähigen Fahrzeuge befindet.

Folgende Bedingungen für die E-Auto-Förderung gelten seit 1. Januar 2023:

  • Seit dem 1. Januar 2023 entfällt die Förderung durch den Umweltbonus für PHEVs. 
  • Die Fördersätze für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge wurden abgesenkt. Dies gilt für alle ab dem 1. Januar 2023 gestellten Anträge.
  • Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Bundesanteil (inkl. Innovationsprämie) der Förderung für rein batterieelektrische und Brennstoffzellenfahrzeuge 

                o    mit Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro: 4.500 Euro 

                o    mit Nettolistenpreis zwischen 40.000 Euro und 65.000 Euro: 3.000 Euro

  • Die Förderung wird ab dem 1. September 2023 auf Privatpersonen beschränkt.
  • Die Mindesthaltedauer wird bei Fahrzeugkauf und Leasing erhöht und beträgt ab dem 1. Januar 2023 zwölf Monate. Dementsprechend sind ausschließlich Leasingfahrzeuge förderfähig, deren Leasingvertragslaufzeiten 12 oder mehr Monate betragen.
  • Leasingverträge mit einer Laufzeit ab 24 Monaten erhalten weiterhin die volle Förderung. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung entsprechend gestaffelt.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Für die Informationen auf dieser und allen weiteren Webseiten von Arval garantieren wir keine Richtigkeit.

 

Stand Februar 2023.