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Urteil des Monats:
Es ist Winter – und im Winter schneit es. Besonders Oberbayern ist normalerweise von Schneefällen verwöhnt, was unweigerlich auch dazu führt, dass bei Tauwetter in dieser Region vermehrt Schneelawinen ins Rollen kommen.
Doch was, wenn eine solche Lawine ein parkendes Fahrzeug einfach unter sich begräbt?
Diese Erfahrung machte eine Mitarbeiterin einer Firma im Landkreis München im letzten Winter, als sie den Opel Corsa ihres Mannes auf einem ungeräumten Parkplatz des Firmengeländes parkte. Das Gebäude mit einer Dachneigung von 25 Grad verfügt über keine Schneefanggitter – diese sind für das sechs Meter hohe Bauwerk auch nicht vorgeschrieben. Als sich am besagten Tag eine Dachlawine aus Schnee und Eis löste und Frontscheibe, Scheibenwischer und Dach des Corsa beschädigte, wollte der Fahrzeughalter den Firmeneigentümer für den verursachten Schaden von insgesamt 2.034 EUR regresspflichtig machen, da er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei. Das Amtsgericht München wies diese Klage jedoch ab.
Die Begründung:
Ein Hauseigentümer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn diese nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind. Nur unter besonderen Umständen sind Sicherungsmaßnahmen zum Schutze Dritter geboten. Ansonsten ist es die Pflicht eines jeden Einzelnen, sich selbst zu schützen.
Im konkreten Fall verwies das Gericht zudem auf die Tatsache, dass die Bewohner Oberbayerns auch ohne zusätzliche Warnung in der kalten Jahreszeit stets mit der Gefahr von Schnee- und Dachlawinen rechnen müssten. Parkt ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug zudem auf einem ungeräumten Parkplatz unter schneebedeckten Dächern, so handelt er ausschließlich auf eigenes Risiko.


