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November 09 - Urteil des Monats
Einundzwanzig, zweiundzwanzig – Führerschein weg
Ein Autofahrer wurde bei einer gezielten Ampelüberwachung dabei ertappt, wie er das Rotlicht mehr als eine Sekunde nach dem Umschalten überquerte. Ein Polizeibeamter stand an der Kreuzung zwölf bis 13 Meter von der Haltelinie entfernt und hatte freie Sicht auf die Ampelanlage. Beim Umspringen der Ampel auf Rot hatte der Polizist in Gedanken von 21 an aufwärts gezählt und so die Zeit bis zum Überfahren der Linie durch den Autofahrer ermittelt. Da er die Dauer der Rotphase dabei aus Sicherheitsgründen eher zu niedrig als zu hoch geschätzt habe, könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Fahrzeuglenker die Haltelinie nach mehr als einer Sekunde überquert habe. Dieser wurde daher vom Amtsgericht zu einer Geldbuße in Höhe von knapp 190 Euro verurteilt und erhielt außerdem ein einmonatiges Fahrverbot.
Dagegen klagte der Autofahrer, indem er geltend machte, es sei nicht ausreichend nachgewiesen worden, dass er tatsächlich nach mehr als einer Sekunde die Ampel passiert hätte. Denn dieser Vorwurf basierte ausschließlich auf den Schätzungen eines Polizeibeamten und nicht etwa auf einer gezielten Messung durch ein Gerät. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm (Az. 3 Ss OWi 55/09) ist es jedoch zum Nachweis, dass die Ampel schon mindestens eine Sekunde auf Rot stand, ausreichend, wenn ein Polizeibeamter die Zeit durch Zählen von 21 an aufwärts ermittelt hat. Die Wahrnehmung eines Polizisten sei in dieser Situation entsprechend geschärft, so dass auf sein Urteil Verlass sei. Das Gericht wies die Klage des Autofahrers als unbegründet ab.
Dagegen klagte der Autofahrer, indem er geltend machte, es sei nicht ausreichend nachgewiesen worden, dass er tatsächlich nach mehr als einer Sekunde die Ampel passiert hätte. Denn dieser Vorwurf basierte ausschließlich auf den Schätzungen eines Polizeibeamten und nicht etwa auf einer gezielten Messung durch ein Gerät. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm (Az. 3 Ss OWi 55/09) ist es jedoch zum Nachweis, dass die Ampel schon mindestens eine Sekunde auf Rot stand, ausreichend, wenn ein Polizeibeamter die Zeit durch Zählen von 21 an aufwärts ermittelt hat. Die Wahrnehmung eines Polizisten sei in dieser Situation entsprechend geschärft, so dass auf sein Urteil Verlass sei. Das Gericht wies die Klage des Autofahrers als unbegründet ab.


