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März 2010 – Urteil des Monats

Tür zu – zumindest links!

Im Kfz-Bereich, gepaart mit zivilrechtlichen Belangen, kommt es immer wieder zu Rechtssprüchen unterschiedlichster Sachverhalte. Im konkreten Fall hat ein Autofahrer seine hintere linke Tür ein wenig geöffnet, um das auf dem linken Rücksitz sitzende Kind abzuschnallen und aussteigen zu lassen. In diesem Moment fuhr ein Lkw mit Hänger vorbei und stieß mit diesem an die geöffnete Tür. Das Landgericht München I entschied: „Keiner der Unfallbeteiligten hat sich korrekt verhalten“ und verhängte eine Schadenteilung. Deshalb Vorsicht! Da in der Rechtsprechung umstritten ist, welchen Sicherheitsabstand Autofahrer beim Passieren geparkter Fahrzeuge einhalten müssen, besser gleich die Tür zulassen – oder alternativ den Wagen immer von der rechten bzw. von der nicht an die Fahrbahn angrenzenden Seite be- und entladen!