Unternehmen > News und Presse > Newsletter Archiv > Mai 09 - Urteil des Monats

Mai 09 - Urteil des Monats

Urteil des Monats: Grobe Fahrlässigkeit muss nachweisbar sein

Kommt ein Autofahrer mit seinem Pkw von der Fahrbahn ab, muss die Versicherung für den Schaden aufkommen – solange sie nicht grob fahrlässiges Verhalten nachweisen kann. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Im vorliegenden Fall (Az. 20 U 134/06) war ein Auto auf gerader Fahrbahn von der Straße abgekommen und mit einem Baum kollidiert. Der Fahrer machte den Totalschaden gegenüber der Versicherung geltend – er habe während des Fahrens mit einem Blick auf den Beifahrersitz kontrolliert, ob er seine Geldbörse dabei habe, und so den Unfall verursacht. Die Versicherung weigerte die Zahlung mit Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit. Das Gericht wich aber von der bisher gängigen Annahme ab, dass bei normalen Straßenverhältnissen ein Abkommen von einer geraden Fahrbahn grundsätzlich zu Lasten des Fahrers geht: Der Versicherer müsse das grobe Fehlverhalten konkret nachweisen, also zeigen, dass der Fahrer in besonders hohem Maß seine Sorgfaltspflicht verletzt und unentschuldbar gehandelt habe. Zwar hätte ein Gutachten ergeben, dass allein der Blick auf den Beifahrersitz nicht den Unfall erklären könne, dennoch müsse die Versicherung den Beweis erbringen, dass der Fahrer anderweitig grob fahrlässig gehandelt habe – etwa durch Suchen nach Gegenständen im Fußraum. Das Gericht verurteilte daher die Versicherung zur Erstattung des Schadens.