Juli 09 - Urteil des Monats
Solange mobile Halte- und Parkverbotsschilder einem bestimmten Straßenabschnitt zugeordnet werden können, verlieren sie ihre Gültigkeit auch dann nicht, wenn sie verkehrt herum stehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Der Kläger hatte sein Auto in einer Straße abgestellt, an deren Rand mobile Schilder mit absolutem Halteverbot aufgestellt waren. Allerdings waren diese nicht zur Fahrbahn hin ausgerichtet, sondern zum Bürgersteig. Der Kläger beachtete deshalb diese Verkehrszeichen nicht, woraufhin die Polizei das Fahrzeug abschleppen ließ und dem Fahrer die Kosten in Höhe von 149 Euro in Rechnung stellte. Der Kläger weigerte sich diese zu bezahlen, da er davon ausgegangen war, dass die Schilder keine Gültigkeit hätten. Doch das Gericht wies seine Klage als unbegründet zurück. Die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens hänge nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des Verkehrsteilnehmers ab. Es komme laut Gericht vielmehr darauf an, dass die Schilder wahrgenommen werden könnten. An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, seien zudem – laut Auffassung der Richter – niedrigere Anforderungen zu stellen als für den fließenden Verkehr. Ein Autofahrer müsse sich grundsätzlich vergewissern, ob der von ihm gewählte Parkplatz einer Parkbeschränkung unterliege. Dabei sei dem Fahrer auch zuzumuten eine gewisse Strecke in beide Richtungen abzuschreiten. Nach Ansicht des Gerichts, könne ein Autofahrer aufgrund seiner Lebenserfahrung vermuten, dass ein Verkehrsschild von einem Unbekannten umgedreht worden sei. Das sei aber kein Indiz dafür, dass diese nicht gültig wären.


