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Januar 2010 - Urteil des Monats

Chauffeur für Verkehrssünder

Der Geschäftsführer eines Unternehmens wird in den Jahren 2006 und 2007 wiederholt bei Verkehrssünden ertappt: Er fährt zu schnell, hält zu wenig Abstand zum Vordermann, telefoniert ohne Freisprechanlage und benutzt auf der Autobahn den Seitenstreifen, um schneller vorwärts zu kommen. In allen Fällen wird er zur Zahlung eines Bußgelds verurteilt. Im Oktober 2009 ist er erneut zu schnell unterwegs und wird auf einem Straßenabschnitt auf dem Tempo 70 km/h gilt mit 99 km/h erwischt. Aufgrund der vorangegangen Verstöße wird gegen ihn ein erhöhtes Bußgeld von 80 Euro verhängt. Zudem wird ihm der Führerschein entzogen, weil er beharrlich gegen die Pflichten eines Fahrzeugführers verstoßen hätte, so das Amtsgericht Lüdinghausen. Der Fahrer klagt gegen das Urteil dieses Gerichts mit der Begründung, dass er als viel beschäftigter Geschäftsführer und Präsident eines Arbeitgeberverbandes auf sein Dienstfahrzeug angewiesen sei. Wegen der besonderen beruflichen Härte verlangte er daher vom Gericht auf das Fahrverbot zu verzichten und ihn ersatzweise mit einem höheren Bußgeld zu bestrafen. Ohne Erfolg. Das Gericht hielt das Fahrverbot aufgrund der vorangegangenen Verkehrsverstöße aus erzieherischen Gründen für erforderlich. Sollte der Kläger tatsächlich nicht auf seinen Dienstwagen verzichten können, sei es für den Fahrer zumutbar, vorübergehend einen Chauffeur einzustellen.